Patienten-Information für Krankenfahrten  mit Taxi (2007)

 

 

Genehmigungsregelung

 

Grundsatz:    vorherige Verordnung des Arztes und vorherige Genehmigung durch die Krankenkasse.

Verordnung:   Arzt verordnet unter zwei Maßgaben

                      -  Beförderung muss in Zusammenhang mit einer Krankenkassenleistung zwingend

                         medizinisch notwendig sein.

                         (Angabe der zwingenden medizinischen Notwendigkeit auf der Verordnung)

                         (Beförderung ist gesondert für Hin- und Rückfahrt zu begründen)

                       - Das Transportmittel ist nach dem Prinzip der Erforderlichkeit auszuwählen

                         Erforderlichkeit richtet sich nach der zwingenden medizinischen Notwendigkeit im

                         Einzelfall unter Beachtung des Wirtschaftlichkeitsgebotes.

                         (aktueller Gesundheitszustand und Gehfähigkeit)

 

 

 

Generelle Zulässigkeit für Krankenfahrten-Verordnungen ohne Genehmigung durch die Krankenkasse:

 

        a)    Fahrten zu Krankenkassenleistungen, die stationär erbracht werden (Hin- und Rückfahrt)

        b)    Fahrten zu einer vor- oder nachstationären Behandlung (im Krankenhaus gem. § 115 a SGB V

                (muss unter Angabe der Behandlungsdaten unbedingt auf der Krankenbeförderungs-Verordnung 

                angekreuzt sein)

                Allgemeine Voraussetzung: Verkürzung oder Vermeidung einer voll- oder teilstationären

                 Krankenhausbehandlung.

        c)    Fahrten zu einer ambulanten Operation im Krankenhaus oder einer Vertragsarztpraxis 

               gem. § 115 b SGB V sowie zu Vor- und Nachbehandlung dieser OP (muss unter Angabe des 

               PO- Datums unbedingt auf der Krankenbeförderungsverordnung angekreuzt sein)

               Bei den Fallgruppen b) und c) ist die Zuzahlung nur für die erste und letzte Fahrt zu leisten.

 

 

 

Ausnahmsweise Zulässigkeit für Krankenfahrten- Verordnung bei folgenden ambulanten Behandlungen:

 

 1. Gruppe:    Der Patient wird mit einem grunderkrankungsbedingten Therapieschema behandelt, das eine

                     hohe Behandlungsfrequenz über einen längeren Zeitraum aufweist   

                    und

                    die Behandlung selbst oder Krankheitsverlauf beeinträchtigen den Patienten so, dass eine 

                    Beförderung zur Verhinderung von Lebens- und Gesundheitsgefahren unerlässlich ist.

 

                    Diese beiden Voraussetzungen sind in der Regel erfüllt bei:

                    -    Fahrten zur Dialysebehandlung

                    -    Fahrten zur Strahlentherapie

                    -    Fahrten zur Chemotherapie

                    Auch andere Grunderkrankungen können unter diese Regelung fallen. (z.B.: MS-Patienten,

                     Schlaganfall, Parkinson, chronische Wirbelsäulenschäden usw.)

 

2. Gruppe:    Der Patient ist mobilitätseingeschränkt und legt

                   -    einen Schwerbehindertenausweis mit dem Merkzeichen "aG", "Bl" oder "H"   oder

                    -    einen Einstufungsbescheid der Pflegestufe 2 oder 3 vor.

 

3. Gruppe:    Gleichgestellte der 2. Gruppe sind Patienten - auch ohne Besitz eines entsprechenden Schwer-

                    behinderten ausweises oder Einstufungsbescheides- die vergleichbar mobilitätsbeeinträchtigt sind 

                    und einer längeren ambulanten Behandlung bedürfen.

 

 

So gut wie immer gilt: vorherige Genehmigung durch die Krankenkasse

 

 

 

Ausnahmen von der vorherigen Genehmigung durch die Krankenkasse:

Hinsichtlich sogenannter nicht planbarer Patientenfahren, also solcher, die wegen akuter Erkrankung notwendig

werden, bei denen eine vorherige Genehmigung wegen nicht geöffneter Kassen-Geschäftsstellen (am Wochenende 

oder nachts) gar nicht zu erhalten ist, existiert ein Beschluss der Spitzenverbände der Krankenkasse, dass die

Genehmigung im Einzelfall auch nachträglich eingeholt werden kann. 

Krankenbeförderungs-Verordnung vom Arzt notwendig.